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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Angebote über Standardartikel sind stets unverbindlich und freibleibend. An speziell für den Kunden ausgearbeitete Angebote über Standardartikel halten wir uns längstens 4 Wochen gebunden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir in Angeboten keine Gewähr für die Geeignetheit unserer Artikel für einen vom Kunden gewünschten Verwendungszweck. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien im Sinne § 443 BGB werden – soweit nichts anderes vereinbart ist – nicht übernommen. Prospektangaben und sonstige werbliche Äußerungen sind unverbindlich und begründen keine Garantieerklärungen oder sonstige für die Vertragsgrundlage maßgebliche Äußerung. Wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten können wir keine Gewähr für die Richtigkeit unserer Empfehlung im Einzelfall übernehmen. Unsere Einbauvorschläge bedürfen in jedem Fall der vorherigen praktischen Versuche im Betrieb des Kunden.
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Preise basieren auf der jeweils gültigen Preisliste, sofern keine Sondervereinbarungen schriftlich getroffen sind. Bei Preislisten aus dem oder den Vorjahren ist mit entsprechenden Teuerungszuschlägen zu rechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls Transportkosten, Transportversicherung o.ä..
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Aufträge zur sofortigen Lieferung werden nicht gesondert bestätigt, sofern die in der Bestellung vorgeschriebenen Konditionen bezüglich Preis, Lieferzeit und sonstigen Bedingungen korrekt sind, insbesondere diesen allgemeinen Lieferbedingungen sowie der aktuellen Preisliste entsprechen. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate, so insbesondere bei Rahmen- und/oder Abrufaufträgen ohne vollständige Termineinteilung, so sind wir nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums zu angemessenen Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren wie allgemeinen Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, Inflation oder vergleichbaren Umständen basieren. Bei Rahmen- und/oder Abrufaufträgen sind die jeweiligen Liefertermine rechtzeitig schriftlich zu vereinbaren.
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Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Kunden sind auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsgegenstand.
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Liefertermine bedürfen – auch wenn sie unverbindlich sind – in jedem Falle unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso die Änderung von Lieferterminen. Bei unverbindlichen Lieferterminen, insbesondere auch Aufträgen zur sofortigen Lieferung im Sinne Ziffer 3, kann uns der Kunde frühestens nach Ablauf von 4 Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin in Verzug setzen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden mitgeteilt ist.
Der Liefertermin verlängert sich – auch innerhalb eines eventuellen Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, gelten auch solche, die aus Umständen und Verhältnissen bei unserem Vorlieferanten resultieren. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
Bei einer Verlängerung der Liefertermine aufgrund höherer Gewalt und vergleichbaren Umständen (auch bei unserem Vorlieferanten) besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden erst, wenn verbindlich vereinbarte Liefertermine um 6 Wochen überschritten sind. Bei unverbindlich vereinbarten Lieferterminen gilt eine 10 Wochenfrist. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind im Falle höherer Gewalt, ähnlichen Umständen ausgeschlossen. Im Falle von Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder wegen Lieferschwierigkeiten unseres Lieferanten sind wir berechtigt, von Vertrag gegenüber dem Kunden zurückzutreten.
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Verzug, Schlechtleistung und Unmöglichkeit haben wir nur im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Gleiches gilt bei Verschulden eines Erfüllungsgehilfen oder Vorlieferanten.
Diese Haftungsbegrenzung gilt generell, insbesondere auch für rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse im Sinne § 311 BGB sowie deliktische Ansprüche; nicht aber dann, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne § 14 BGB, ist eine evtl. Haftung wegen Pflichtverletzungen (insbesondere Verzug, Schlechtleistung und Unmöglichkeit) bei Sach- und Vermögensschäden zusätzlich auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art oder typischerweise durch Leistungsstörungen der vorliegenden Art entstehenden Schaden beschränkt, betragsmäßig höchstens aber auf den Wert der Lieferung/Leistung oder eine eventuell eintretende Versicherungsleistung.
Voraussetzung von Ansprüchen des Kunden gegen uns ist im Übrigen die eigene Vertragstreue des Kunden, insbesondere die Erfüllung von dessen Vertragspflichten. Dies gilt auch für evtl. noch nicht vollständig erfüllte ältere Leistungspflichten des Kunden.
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Lieferung erfolgt ab Werk bzw. unserem Auslieferungslager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, wenn keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen sind. Ab einem Auftragswert von 100,- Euro erfolgt der Versand frei Haus. Soweit mit dem Kunden keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen sind, sind wir in der Wahl der Versandart nach pflichtgemäßem Ermessen frei. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versand unser Werk bzw. Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport selbst ausführen. In diesem Falle ist unsere Haftung gem. Ziffer 6 dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Zu Teillieferungen und –leistungen sind wir berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
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Verpackung und Versandart wählen wir, falls keine besonderen und von uns schriftlich bestätigten Vereinbarungen getroffen wurden, nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten und nur auf Kosten des Bestellers zurückgenommen. Eine Transportversicherung wird auf rechtzeitiges Verlangen des Kunden auf dessen Kosten abgeschlossen.
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Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe des Rechnungsendbetrages fällig. Bei Zahlungen binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir Skonto in Höhe von 2 %. Anderslautende Zahlungsmodalitäten bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Die Annahme von Wechseln oder Zahlung auf Scheck-/Wechselbasis wird prinzipiell verweigert. Unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen.
Unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Schäden sind im Falle des Zahlungsverzugs bei Unternehmergeschäften im Sinne § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins, bei allen übrigen Geschäften in Höhe von 5 % über dem Basiszins, durch den Kunden uns gegenüber geschuldet.
Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Rügt der Kunde einen Sach- oder Rechtsmangel, so kann er Zahlungen uns gegenüber insoweit zurückhalten, als diese in einem angemessenen Verhältnis zu den gerügten Mängeln stehen; soweit der Kunde nicht einen weitergehenden Schaden oder Mängelbeseitigungsaufwand beweist, jedoch maximal in Höhe des dreifachen Mängelbeseitigungsaufwandes.
Mahnkosten, Kosten der Einzugsinstitute und der daraus resultierenden Gerichts- und Rechtsbeihilfekosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Schuldners. Für jede Mahnung erlauben wir uns eine pauschale Mahngebühr von Euro 10,00 zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen; weitergehende Schäden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
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Rücksendungen. Bei Rücksendungen aufgrund unberechtigter Reklamationen berechnen wir Wiedereinlagerungskosten in Höhe von 20 % des Warenwerts der zurückgesandten Ware. Dies gilt jedoch nur für Lagerware; eine Rücknahme von auftragsbezogen hergestellten Artikeln ist ausgeschlossen.
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Mängelrügen/Gewährleistung. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Ware sind zulässig und begründen kein Rügerecht.
Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Ware uns gegenüber schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Anzeige erlischt unsere Verpflichtung zur Gewährleistung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ihm eine rechtzeitige Anzeige nicht möglich war.
Im Falle berechtigter Beanstandungen steht dem Kunden ein Nacherfüllungsanspruch unter angemessener Fristsetzung, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat, uns gegenüber zu. Zur Nacherfüllung hat uns der Kunde insbesondere den beanstandenden Gegenstand, gegebenenfalls Muster hiervon, zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung. Beanstandungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn das verwendetet Medium für Analysen durch den Kunden zur Verfügung gestellt wird.
Ist ein zweimaliger Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen, stehen dem Kunden die in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 bezeichneten Rechte zu. Jegliche Art von Schadensersatzansprüchen ist jedoch entsprechend Ziffer 6 dieser allgemeinen Lieferbedingungen begrenzt.
Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen nicht für durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und hieraus verursachten Mängel.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang sofern der Kunde Unternehmer im Sinne § 14 BGB ist, in allen anderen Fällen 2 Jahre.
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Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und künftig fällig werdender Forderungen unser Eigentum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir kraft gesonderter Vereinbarung Scheck oder Wechselzahlungen akzeptieren, bis zu deren Einlösung sowie auch dann, wenn sämtliche oder einzelne unserer Forderungen im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses (laufende Rechnung) aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden Absatzes.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung seitens des Kunden, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Unsere Mieteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Regelung.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er mit seinen Leistungen nach diesem Vertrag uns gegenüber nicht im Rückstand ist, weiter veräußern; vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung entsprechend diesen allgemeinen Lieferbedingungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware im Sinne Ziffer 12 Abs. 1.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach Ziffer 12 Abs. 3 dieser allgemeinen Lieferbedingungen erlangt haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn wir widerrufen diese Einzugsermächtigung. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist insbesondere dann zulässig und für den Kunden zumutbar, wenn sich aus Umständen, die nach Vertragsschluss liegen, eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt oder uns nach Vertragsschluss eine solche Vermögensverschlechterung, die bereits vor Vertragsschluss vorgelegen hat, bekannt wird und durch die Vermögensverschlechterung unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden. Eine Vermögensverschlechterung liegt insbesondere dann vor, wenn von dritter Seite Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden erfolgen, die nicht unverzüglich binnen zwei Wochen ab Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme durch den Kunden beseitigt werden und/oder über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt wird. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns unterrichtet und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergibt. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach vorheriger Androhung gegenüber dem Kunden die Abtretung gegenüber dessen Kunden offen zu legen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte wird uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung gestattet sind.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag im Sinne § 449 Abs. 2 BGB, es sei denn, dass wir einen solchen ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Kunden erklären.
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Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten sowie Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen unser Geschäftssitz. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Sitz unseres Kunden zu klagen.
Für alle Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht, jedoch ohne die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie hierzu ergangener Transformationsbestimmungen.
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Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Vertragsbestimmungen bedürfen ausschließlich der Schriftform. Dies gilt auch für solche Änderungen, die die Schriftformklausel abbedingen sollen.
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Unwirksamkeit. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.
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Datenschutz. Personenbezogene Daten, die uns im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werden, speichern und verarbeiten wir unter den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
September 2007
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